Die Gemeinde Kirdorf, von welcher durch Tausch schon im Jahre 1858 (an der oberen Promenade) Teile an Homburg abgetreten worden waren, war allmählich so mit Homburg verwachsen, dass eine vollständige Eingemeindung notwendig erschien. Der Eingemeindungsvertrag kam am 1. Februar 1900 zustande und die Eingemeindung wurde perfekt durch die Allerh. Kab. Ordre vom 29. Juni 1901.  Auch ein Teil der Gemarkung Gonzenheim (untere Louisenstrasse bis Gasfabrik, Wingertsberg etc.) wurde im Jahre 1888 an Homburg abgetreten gegen eine Entschädigung von 80 000 Mark.

Durch Errichtung des neuen Bahnhofs wurde 1904 wiederum die Abtretung eines Gonzenheimer Gemarkungsteils notwendig.

Der Eingemeindungsvertrag folgt nun:

Vereinbarung

Die Vereinigung der Landgemeinde Kirdorf mit der Stadt Bad Homburg v.d.H betreffend

§ 1
Die Landgemeinde Kirdorf wird am 1. April 1900 mit der Stadt Bad Homburg v. d. H. vereinigt und ihre bisherigen Gemeinde angehörigen werden rücksichtlich aller bürgerlichen Rechte und Pflichten sowie rücksichtlich der Teilnahme an den Homburger Kommunal-Anstalten den Homburger Gemeindeangestellten gleichgestellt, soweit nicht in diesem Vertrage Abweichendes bestimmt wird.

§ 2
Von dem Tage der Vereinigung übernehmen die Gemeindebehörden der Stadt Bad Homburg v. d. H. in Kirdorf die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten, sowie der den Gemeindebehörden zugewiesenen staatlichen Obliegenheiten.

Die Gemeindebehörden Homburgs treten in alle Rechte und Pflichten ein, welche durch Gesetz, ortsstatuarische oder sonstige Bestimmungen oder durch besondere Rechtstitel der Gemeinde Kirdorf oder den Gemeindebehörden in Kirdorf zustehen oder obliegen.

§ 3
Die in Homburg v. d. H. bestehenden Ortsstatuen, Regulative und Ordnungen, sowie über die allgemeine Ordnung des Gemeindewesens in Homburg v. d. H. geltenden Gemeindebeschlüsse erhalten in Kirdorf Wirksamkeit, sofern nicht in diesem Vertrage etwas Abweichendes bestimmt wird.

Der Magistrat zu Homburg v. d. H. hat – soweit erforderlich – die besonderen Anordnungen zum Zweck der Einführung der Homburger Ortsstatuten, Regulative, Ordnungen und Gemeindebeschlüsse in Kirdorf zu treffen. Von dem Tage der Einführung derselben an verlieren die entsprechenden Kirdorfer Statuten, Regulative, Ordnungen und Beschlüsse ihre Geltung.

§ 4
Mit dem Tag der Vereinigung treten alle in diesem Zeitpunkte in Homburg v.d.H. geltenden Bestimmungen über die Kommunalbesteuerung, die Erhebung von Gebühren und Beiträgen sowie sonstigen städtischen öffentliche rechtliche Abgaben mit folgenden Maßgaben in Kraft:

a.      Ein höherer als der seitherige Kirdorfer kommunale Steuersatz von 80 % Zuschlägen zur staatlichen  Einkommenssteuer darf bis zum 1. April 1925 bezüglich aller derjenigen Gemeindeangehörigen der jetzigen Gemeinde Kirdorf nicht in Anwendung kommen, welche schon am 1. April 1895 dortselbst ihren alleinigen dauernden Wohnsitz hatten. Falls aber in Homburg v. d. H. in der bezeichneten Zeitperiode der Steuersatz unter 80 % fallen sollte, so findet derselbe auch auf den Bezirk der vormaligen Gemeinde Kirdorf Anwendung.

b.     Die Einkommen unter 420 dürfen überhaupt nicht, diejenigen von 420 bis 900 Mark nicht höher als mit 80 % der in § 74 des Einkommenssteuergesetzes vom 14. Juni 1891 vorgesehenen fingirten Normalsteuergesetze zur Steuer herangezogen werden. Ein Heruntergehen unter diesen Steuersatz in Homburg v. d. H. bedingt den gleichen Vorteil für den Bezirk der früheren Gemeinde Kirdorf.

c.     Die jetzigen kommunalen Steuersätze  von 100 % der veranlagten staatlichen Regelsteuersätze (Grund - Gebäude und Gewerbesteuer)bleiben im Bezirk der früheren Gemeinde Kirdorf bis zum 1. April 1925 bestehen. Die hierin bezüglich der Gebäudesteuer gegenüber dem Bezirk Homburg v. d. H. liegende Entlastung bezieht sich indessen nur auf die vorhandenen Gebäude oder solche, welche durch Neubau an deren Stelle treten. Ein Heruntergehen unter den Steuersatz von 100 % in Homburg v. d. H. zieht dagegen die fragliche Ermässigung auch für den Bezirk der früheren Gemeinde Kirdorf nach sich. Sollte in Homburg v. d. H. in der Zeit bis 1925 eine andere Realbesteuerung eingeführt werden, so kann dieses System zwar gleichfalls auf den Bezirk der jetzigen Gemeinde Kirdorf ausgedehnt werden, indessen darf von den privilegierten Censitenkreis der früheren Gemeinde Kirdorf infolgedessen kein höherer Gesamtbetrag an Realsteuer erhoben werden als 100 % von der veranlagten staatlichen Steuer ausmachen.

d.     Die städtischen Behörden der erweiterten Gemeinde Homburg v. d. H. sind berechtigt, bis zum Jahre 1925 in dem Bezirk der vormaligen Gemeinde Kirdorf eine Immobilien - Umsatzsteuer zu erheben, welche die von der in Homburg erhobenen um 50% übersteigt. Ausgenommen von dieser Erhöhung bleiben Hofraiten und Grundstücke im Werte unter 20 000 Mark.

§ 5
Auf Einführung des Homburger Kanalsystems (Sielsystem) verzichtet die Gemeinde Kirdorf. Es soll vielmehr bei dem jetzigen, den einfachen Verhältnissen Kirdorfs angepaßten Verfahren verbleiben, nach welchem, nur soweit es notwendig ist, kurze Entwässerungsstränge ausgeführt werden.

Es soll indes auf eine allgemeine systematische Kanalisation für die Zukunft Bedacht genommen werden.


§ 6
Die erweiterte Stadt Homburg verpflichtet sich bis zum 1. April 1903 die Kirdorfer Landstrasse bis zu dem Platze vor dem Rathause, bis zum 1. Januar 1904 bis an den Bornplatz und bis zum 1. Januar 1907 bis zur Grenze des jetzigen Ortsberings (Pumpstation der Farbfabrik) mit einer Wasserleitung zu versehen.

Die Verlegung der Wasserleitung in den übrigen Straßen Kirdorfs soll möglichst bald nachfolgen. Soweit in Zukunft zur Zeit bestehende Gemeindebrunnen eingehen sollten oder die Notwendigkeit der Errichtung weiterer Brunnen sich herausstellen sollte, sind Laufbrunnen im Anschluss an die Wasserleitung zu errichten. Für die Mitbenutzung des Homburger Wasserwerks für die Kirdorfer Wasserversorgung werden keinerlei andere Kosten in Rechnung gestellt, als die in Homburg geltenden Gebühren und Beitragssätze.

§ 7
Das städtische Zwangsabfuhrsystem darf binnen 10 Jahren nach der Eingemeindung von Kirdorf nur für die Häuser der Kirdorfer Landstrasse und des Platzes vor dem Rathause eingeführt werden.

Jedoch sind Hausbesitzer, welche den Inhalt ihrer Jauchegruben für ihre wirtschaftlichen Zwecke brauchen, berechtigt, denselben für die gedachten Zwecke zu verwenden und bleiben infolgedessen insoweit von der Abfuhr befreit.

§ 8
Die ackerbautreibenden Einwohner Kirdorfs dürfen in der Bestellung Ihrer Grundstücke zu landwirtschaftlichen Zwecken namentlich auch in der Benutzung der Zufahrtstraßen des Bezirks Kirdorf nicht beschränkt werden, soweit nicht die fragliche Beschränkung gesetzlich eintritt.

§ 9
die erweiterte Stadtgemeinde Homburg hat bis zum 1. Januar 1902 nach Maßgabe des in Homburg geltenden Ortstatuts über Bebauung öffentlicher Straßen etc. etc. die Wendelfeldstrasse zwischen Castillostrasse und Kirdorfer Landstrasse voll auszubauen.

§ 10
Die öffentliche Beleuchtung Kirdorfs mit Gas, elektrischem oder einem gleichwertigen Lichte muss in der Hauptstrasse bis 1. April 1905, in den übrigen Straßen bis 1910 durchgeführt sein.

§ 11
Der Schlachthauszwang tritt gemäß der für Homburg geltenden Bestimmungen für das gewerbliche Schlachten in Kirdorf erst am 1. Januar 1904 ein; Hausschlachten bleiben für immer gestattet. Bis zum 1. Januar 1904 unterliegen diejenigen Metzger Kirdorfs, welche sich nicht freiwillig vorher dem Homburger Schlachthauszwang unterwerfen, den bezüglich der Fleischuntersuchung für von auswärts eingeführtes Fleisch festgesetzten Gebühren und Bestimmungen.

Die vom 15. Januar 1900 an in Kirdorf bzw. in dem Bezirk der ehemaligen Gemeinde Kirdorf sich niederlassenden Metzger sind bezüglich ihres gewerblichen Schlachtens vom Tage des Infkrafttretens dieses Gesetzes dem Homburger Schlachthauszwang unterworfen.

§ 12
Das Standesamt im Bezirk – vormalig Kirdorf – soll mit Genehmigung des Herrn Oberpräsidenten bis auf weiteres verbleiben.

§ 13
Die erweiterte politische Gemeinde Homburg erkennt ausdrücklich das Eigentumsrecht der römisch-katholischen Kirchengemeinde an der Pfarrkirche und dem Pfarrhause zu Kirdorf an und übernimmt die Bau- und Unterhaltungspflicht bezüglich dieser Immobilien. Sie verpflichtet sich insbesondere zur Ausführung des schon projektierten Ausbaues des Pfarrhauses und den Verputz der Kirche bis spätestens zum 1. Januar 1905 bewirken.

Es wird ferner das Recht der katholischen Kultusgemeinde anerkannt, die üblichen kirchlichen Prozessionen bei hohen Festen in dem bisherigen Umfange vorzunehmen; sofern durch Strassenveränderungen oder aus anderen Gründen eine Änderung ganz oder teilweise eintreten müßte, sind jedenfalls diese Prozessionen in entsprechendem Umfang statthaft.

§ 14
Der kommunale Friedhof Kirdorfs für beide christlichen Konfessionen wird unter den bisherigen Verhältnissen belassen; soweit eine Erweiterung notwendig werden sollte, hat dieselbe innnerhalb des bisherigen Gemeindebezirks, soweit ausführbar, im Anschluss an den alten Friedhof zu erfolgen. Die z. Zt. in Kirdorf geltenden Bestimmungen über das Begräbniswesen bleiben in Kraft.

§ 15
Die erweiterte Gemeinde Homburg erklärt sich mit dem Fortbestand der konfessionellen Schulen in Kirdorf einverstanden, übernimmt auch die Schulbaulast für dieselben und die Verpflichtung, die erforderlichen Bauausführungen entweder auf dem bisherigen Terrain oder doch in der Nähe desselben vorzunehmen.

§ 16
Die bisher üblichen Leistungen für das Schwesternhaus in Kirdorf seitens der Gemeinde Kirdorf werden von der erweiterten Gemeinde Homburg übernommen.

§ 17
Alle Homburger Unterrichtsanstalten sollen für die Kinder der Angehörigen der jetzigen Gemeinde Kirdorf in gleicher Weise zugänglich sein wie für Homburger Kinder und umgekehrt.

§ 18
Bezüglich der Einquartierung verbleibt es bis zur etwaigen anderweitigen Beschlussfassung durch die Homburger Behörden bei der jetzigen Art der Lastenverteilung.

§ 19
Nach der Vereinigung der beiden Gemeinden wird die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Homburg um 6 Mitglieder vermehrt, welche von der Gemeinde Kirdorf aus dem bisherigen Bezirk derselben in der Weise zu wählen sind, dass auf jede Wählerklasse 2 Stadtverordnete entfallen. Die jetzige Ortschaft Kirdorf bildet also in Zukunft einen eigenen Wahlbezirk.

Die erstmalige Wahl soll baldigst nach der Vereinigung stattfinden. Die gesetzlich vorgeschriebene Wahlperiode soll schon vom 1. Januar 1900 an gerechnet werden, so daß die Auslosung der ersten 2 Mitglieder mit der nächsten allgemeinen Ergänzungswahl in der Gemeinde Homburg, im November 1901, zusammentrifft.

Sollte die Zahl der Stadtverordneten für die erweiterte Stadt Homburg später ein zweites Mahl um 6 vermehrt werden, so hat eins der 6 neuen Mitglieder auf den Bezirk der früheren Gemeinde Kirdorf, und zwar auf die III. Klasse zu entfallen.

Sofern die Stadtverordneten - Wahlen des Bezirks vormaligen Kirdorf bei Inkrafttreten dieses Vertrages noch nicht vollendet sind, ist die Gemeindevertretung Kirdorf berechtigt, bis zum Eintritt der neu gewählten bzw. zu wählenden 6 Stadtverordneten in die Stadtverordneten - Versammlung einstweilen 6 Vertreter aus ihrer Mitte in die Stadtverordneten - Versammlung von Homburg v. d. H. zu entsenden.

§ 20
Zur Unterstützung der städtischen Behörden für die örtliche Verwaltung des Bezirks der jetzigen Gemeinde Kirdorf wird ein  Bezirksvorsteher und ein Stellvertreter desselben mit erweiterter Zuständigkeit gem. § 65 der Städteordnung bestellt.(wegen der erstmaligen Bestellung des Bezirksvorstehers siehe § 22)

§ 21

Die zur Zeit der Vereinigung im Dienste der Gemeinde Kirdorf stehenden Gemeindebeamten sowie die Lehrer (Lehrerinnen) gehen von diesem Zeitpunkte, unter den bisherigen Anstellungsbedingungen, mit dem Gehalte, etwaigem Anspruch auf Pension, sowie Witwen- und Waisenversorgung, welche sie zur zeit der Eingemeindung haben, in den Dienst der Stadt Homburg über.

Sollte vor vollzogener Eingemeindung von Kirdorf letztere Gemeinde hinsichtlich solcher Angestellten, die bisher keine Pensionsberechtigung und für ihre Witwen und Waisen keinen Anspruch auf Versorgung hatten, seitens der Aufsichtsbehörde die Auflage gemacht werden, in diesen Beziehungen Vorkehrungen zu treffen, so übernimmt die erweiterte Gemeinde Homburg die bezüglichen, von der Gemeindeverwaltung Kirdorf dieserhalb vor dem 1. April 1900 eingegangenen Verbindlichkeiten. Die Gemeindeverwaltung wird solche Verbindlichkeiten nur im Einverständnis mit den Homburger Mitgliedern der gemeinsamen Eingemeindungs - Kommission eingehen.

Der bisherige Hilfsschreiber des Herrn Bürgermeisters Raab soll auch fernerhin demselben bzw. seinem Nachfolger oder Stellvertreter bei Vornahme der Geschäfte eines Bezirksvorstehers (§ 22) soweit erforderlich zur Seite stehen können.

Sollte die Anstellung eines ständigen Sekretärs des Kirdorfer Bezirksvorstehers erforderlich werden, so werden die Homburger Behörden den im vorstehenden Absatz bezeichneten Hilfsschreiber für diesen Posten möglichst berücksichtigen.

 § 22
Der Bürgermeister Raab tritt mit einem Gehalte, welcher nicht geringer als seine bisherigen Gesamtbezüge sein darf, in den Dienst der Stadt Homburg als Bezirksvorsteher des Bezirks der bisherigen Gemeinde Kirdorf ein. Es soll demselben indessen freigestellt sein, am 1. April 1902 aus dem Dienst auszutreten. Soweit in dem Fall der eintretenden Dienstunfähigkeit als in dem Fall des freiwilligen Austritte am 1. April 1902, ohne dass nachgewiesene Dienstunfähigkeit vorliegt, soll p. Raab eine Pension erhalten, welche unter Anrechnung der gesamten Dienstjahre in der Gemeinde Kirdorf und Homburg nach den für die unmittelbaren Staatsbeamten geltenden Grundsätzen zu berechnen ist. Nach gleichen Grundsätzen berechnet sich das ev. Reliktengeld für die Witwe und  die Kinder des p. Raab.

 § 23
Das sämtliche bewegliche und unbewegliche Vermögen der beiden Gemeinden wird bei der kommunalen Vereinigung zu einem einzigen verschmolzen.

Die erweiterte Gemeinde Homburg tritt mithin in alle Vermögensrechte und Verbindlichkeiten der Gemeinde Kirdorf als Rechtsnachfolger ein.

Das beiderseitige Stiftungsvermögen wird hierdurch nicht berührt, muß vielmehr den bisherigen stiftungsmäßigen Zwecken erhalten bleiben.

§ 24

Die Gemeindebehörden von Kirdorf erteilen die Zusicherung, daß sie sich vor der Vereinigung aller Maßnahmen enthalten werden, welche geeignet sein würden, der Finanzlage der Stadt Homburg Nachteile zu bringen, oder die Verhältnisse, auf Grund deren die vorstehenden vertragsmäßigen Vorschriften eingegangen sind, zu verändern.


Homburg v.d.H., den 1. Februar 1900

Gez. Hch. Raab, Bürgermeister

Gez. A. Henrich, 1. Schöffe

Genehmigt:

Homburg, den 16. Februar 1900

Der Magistrat

Gez. Dr. Tettenborn

Genehmigt:

Homburg, den 20. Februar 1900

Die Stadtverordnetenversammlung

Der Vorsitzende

Gez. Dr. A. Rüdiger

Des Königs Majestät haben mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 29. Juni ds. J. zu genehmigen geruht, dass die im Obertaunuskreis belegene Landgemeinde Kirdorf mit der Stadtgemeinde Homburg v.d.H. in demselben Kreise vereinigt werde.

Wiesbaden, den 18. Juli 1901
der Regierungspräsident

Wir danken Ernst Gerecht für die Abschrift dieses wichtigen Dokumentes.

 

 

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